Nachlassverwaltung

Was verstehen wir unter Nachlassverwaltung?

Vor allem eine Entlastung der Angehörigen nach dem Todesfall, denn es gibt viele Dinge, die zügig erledigt werden müssen, wie z.B. die Unterbringung von Haustieren.

Für uns bedeutet das aber auch die vollständige Regelung aller Nachlassangelegenheiten.

Angefangen von der Bestattung und Grabpflege bis zur Feststellung von Konten, Schließfächern und Depots im In- und Ausland, Auflösung oder Anpassung bestehender Verträge, Abwicklung von Versicherungsverträgen und sämtlicher Steuererklärungen. Dazu gehört auch Be- und Verwertung sämtlicher Nachlassgegenstände inklusive Hausrat und Fahrzeugen. Die Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter, der Wohnungsauflösung und ggf. Renovierung. Aber auch die Bewertung der Nachlassimmobilie, der Pflege und Erhalt bis zum Verkauf oder Einigung unter den Erben was damit geschehen soll. Die gesamte Abwicklung des Verkaufs der Immobilie bis zur Übergabe an den neuen Eigentümer. Betreuung einer vermieteten Immobilie im Nachlass.

Ist ein Unternehmen im Nachlass vorhanden, so ist die Weiterführung bis zur Erbauseinandersetzung gesichert Interimsmanagement).
Wobei dies nur Beispiele sind für die individuellen und vielfältigen Aufgaben im Rahmen einer Nachlassverwaltung.

Worauf ist noch zu achten?

Von dem Erblasser gehen viele gesetzliche Pflichten und Fristen auf die Erben über. Diese gilt es einzuhalten und ggf. umzusetzen, wie z.B. die Pflicht der Erben zur Abgabe der Steuererklärung für den Erblasser oder Sonderkündigungsrechte bei Mietwohnverhältnisses. Außerdem sollte bei bestehenden Konten auf eingetragene Vollmachten und erfolgte Abbuchungen geachtet werden. Hier ist umfassendes Detailwissen notwendig.

Im Gegensatz dazu gibt es die gerichtlich angeordnete Nachlassverwaltung. Hier stellen die bekannten Erben einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht. Die Nachlassverwaltung dient aus Sicht der Erben in erster Linie der Abwehr einer Haftung des Eigenvermögens des Erben. Es erfolgt also eine Trennung des Privatvermögens des Erben vom Nachlass.

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